Nachlassinsolvenzverfahren Breitkreuz Am 06.11.2006 ist über den Nachlass des ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführers der Phönix Kapitaldienst GmbH, Dieter Breitkreuz, das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass Breitkreuz hat mit Schreiben vom 15.11.2006 einen Teil der Anleger angeschrieben und zur Anmeldung der Forderungen aufgefordert. Die ARGE Phoenix übernimmt für die von ihr vertretenen Anleger die Anmeldung Ihrer Forderungen. Was Sie hierbei beachten müssen, lesen Sie hier. Insolvenzplanverfahren - Phönix Kapitaldienst Wie bereits mehrfach mitgeteilt, soll die vorhandene Masse der insolventen Phönix Kapitaldienst GmbH im Rahmen eines Insolvenzplanverfahren an die Anleger verteilt werden. In einem Insolvenzplan wird die Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten geregelt, sie muss mehrheitlich von den Gläubigern verabschiedet werden und bedarf der Zustimmung des Insolvenzgerichts. Durch einen Insolvenzplan kann im vorliegenden Fall Phoenix ein Rechtsstreit vermieden werden, in dem die Ansprüche der Beteiligten gerichtlich geklärt werden müssten. Entschädigung EdW Nachdem die EdW bis Ende Oktober keinerlei Aussagen dazu getroffen hatte, ob sie in diesem Fall eintrittspflichtig ist, hat sie nun, ohne dass dies in größerem Umfang publiziert worden wäre, eine Meldung auf Ihre Homepage gesetzt, aus der geschlossen werden kann, dass die EdW bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall Entschädigungen zahlen wird. Wie Sie der Meldung der EdW entnehmen können, soll mit den Entschädigungszahlungen Anfang 2007 begonnen werden. Gleichzeit macht die EdW jedoch die Zahlung von Entschädigungen von dem Insolvenzplanverfahren abhängig, das derzeit vom Insolvenzverwalter vorbereitet wird. Im Insolvenzplanverfahren kommt es jedoch wegen erneuten Abstimmungsbedarfs zwischen dem Insolvenzgericht und der Insolvenzverwaltung zu weiteren Verzögerungen (vgl. hierzu unsere Meldung vom 27.10.2006). Da die Insolvenzverwaltung jedoch bereits im Sommer diesen Jahres mitgeteilt hat, dass sie mit der Auszahlung des Großteils der vorhandenen Gelder an die Mandanten erst im Frühjahr 2007 beginnt, wird sich auch der von der EdW in der Mitteilung genannte Termin für die Entschädigungszahlungen verschieben. Generell ist anzumerken, dass eine Entschädigung durch die EdW erst nach der Zahlung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplanverfahren erfolgen wird. Sollte es daher im Insolvenzplanverfahren zu weiteren Verzögerungen kommen, wird dies aus Sicht der ARGE Phoenix auch Einfluss auf den Beginn der Entschädigungszahlungen durch die EdW haben. Wer sind wir? Wir sind die Anwaltskooperation zweier Anlegerschutzkanzleien,
die seit über 10 Jahren aktiven Anlegerschutz betreiben und
zu den Marktführern im Kapitalanlagerecht
und im Bereich der Vertretung geschädigter Anleger und Investoren
zählen. Worauf Sie achten sollten Was ist passiert? Am 11. März 2005 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Frankfurter Wertpapierhandelsbank Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb untersagt. Am 15. März 2005 hat das BaFin den Entschädigungsfall festgestellt. Das bedeutet in keinster Weise, dass geschädigte Anleger Entschädigungsleistungen erhalten, vielmehr ist dies nur die formelle Voraussetzung dafür, dass Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) angemeldet werden können. Wie die EdW nach insoweit anderslautenden Medienberichten zwischenzeitlich auf unsere Intervention in der Öffentlichkeit hin zugegeben hat, werden alle angemeldeten Ansprüche von der EdW im einzelnen darauf hin geprüft, ob eine Entschädigung überhaupt geleistet wird. Ein Automatismus zwischen "Feststellung des Entschädigungsfalles seitens der BaFin" und "Zahlung einer Entschädigung durch die EdW", wie zum Teil in den Medien anfänglich falsch dargestellt, besteht also nicht. Am 01. Juli 2005 hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde RA Frank Schmitt bestimmt. Forderungen der geschädigten Anleger waren bis zum 15. September 2005 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubigerversammlung fand am 05. Oktober 2005 in Frankfurt statt. Bereits davor hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. ihre Ermittlungen gegen die Phoenix Kapitaldienst GmbH und deren Verantwortliche aufgenommen. Groben Schätzungen zufolge könnten vorliegend Anlegerschäden von bis zu 800 Mio. EUR eingetreten sein. Zwei verantwortliche Personen der Phoenix Kapitaldienst GmbH wurden festgenommen. Ihnen wird Betrug in mehreren tausend Fällen vorgeworfen. Von wem können Sie Schadensersatz bekommen? Der Phoenix-Betrugsfall weist eine für den Geschädigten schwierige und unübersichtliche Gemengelage auf. 1. Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) Ob Ansprüche gegenüber der EdW mit Erfolg durchgesetzt werden können, ist ungewiss. Die bloße Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begründet noch keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber der EdW, sondern ist nur eine formelle Eröffnung des Verfahrens, in dessen Folge dann erst in jedem Einzelfall von der EdW geprüft wird, ob sie sich überhaupt zur Zahlung verpflichtet fühlt, vgl. z.B. BGH-Urteil vom 07.12.2004, XI ZR 361/03. Hinzu tritt die Problematik der Währung der geführten Konten. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 ESAEG besteht ein Entschädigungsanspruch nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Ferner ergibt sich eine Sonderproblematik dann, wenn "Einlagen" und/oder " Wertpapiergeschäfte" i.S.d. § 1 Abs. 2, 4 ESAEG nur vorgetäuscht worden sein sollten. Außerdem dürfte die Phoenix Kapitaldienst GmbH kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 d) KWG gewesen sein. Dann aber entfällt die Haftungsgrundlage gegenüber der EdW aus "Einlagen". 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)/Staatsanwaltschaftliches (StA) Ermittlungsverfahren Im Hinblick auf die Durchsetzung von Anlegeransprüchen könnten Erkenntnisse der BaFin und vor allem der StA entscheidende Bedeutung zukommen. Daher ist ein stetiger Informationsfluss sowie ein kontinuierlicher Austausch mit diesen Behörden unerlässlich. 3. Phoenix Kapitaldienst GmbH In Betracht kommen zunächst Schadenersatzansprüche gegen die Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst. Überprüft werden müssen darüber hinaus eventuelle Ansprüche gegenüber etwa bestehenden Versicherungen. Ferner sind die Ansprüche der Anleger gegenüber dem Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren zu vertreten. 4. Verantwortliche im Umkreis der Phoenix Kapitaldienst GmbH Potentielle Anspruchsgegner sind insbesondere die Organe der Phoenix Kapitaldienst GmbH, sonstige Angestellte sowie Hintermänner. 5. Wirtschaftsprüfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH Zu prüfen ist die Verantwortlichkeit der beteiligten Wirtschaftsprüfungsunternehmen, insbesondere der einzelnen Prüfpersonen. 6. Vermittler der Kapitalanlagen Potentielle Anspruchsgegner sind auch die Vermittler der Kapitalanlagen. Eine Inanspruchnahme setzt den vom Anleger zu führenden Beweis einer falschen Beratung und/oder Aufklärung voraus. Regelmäßig stellt sich bei diesen Anspruchsgegnern auch das Problem der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Massenverfahren wie dem vorliegenden (Stichwort: Was nützt ein Titel, wenn der Gegner pleite ist?). Eventuelle Ansprüche gegen Vermittler/Finanzdienstleister unterliegen grundsätzlich der kurzen Verjährung nach § 37a WpHG. Ausführlich hierzu vergleiche unseren Tip. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass wir gegenüber nachgenannten Finanzdienstleistern und deren Vermittlern keine rechtliche Vertretung übernehmen werden, da wir mit diesen zur optimalen Rechtsvertretung derer Kunden zusammenarbeiten: ProIndex GmbH Diese Finanzdienstleister, die zusammen mehr als 10.000 Kunden haben, die ebenfalls Phoenix-Opfer sind, haben ihren Kunden empfohlen, die ARGE-Phoenix zum Zwecke der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen zu mandatieren. Grundlage dieser Entscheidung war die Bündelung der langjährigen Kompetenz der in der ARGE-Phoenix zusammenarbeitenden Kanzleien. Ziel ist eine Interessenvertretung, die der von der EdW beauftragten Spezialkanzlei White & Case auf Augenhöhe gegenübersteht. Wir sind davon überzeugt, dass unsere Kooperation mit diesen Gesellschaften, über welche wir keine negative Berichterstattung in den einschlägigen Branchendiensten gefunden haben, den Kunden dieser Unternehmen ebenso nutzt wie allen Phoenix-Geschädigten. 7. Man Financial/Man Group Hier ist insbesondere die Verletzung eigenständiger Aufklärungspflichten des Brokers gegenüber den Anlegern zu prüfen. Des Weiteren muss geprüft werden, ob der Broker oder ihm zuzurechnende Mitarbeiter an eventuell vorliegenden deliktischen Vorgängen beteiligt waren. Grundsätzlich ist die rechtliche Inanspruchnahme derartiger Anspruchsgegner wie Broker aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besonders intensiv zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Man Financial als englischem Broker auch die Eigenheiten grenzübergreifender Rechtsprobleme zu berücksichtigen sind. Wir kämpfen für Ihre Interessen Wie werden Ihre Interessen in dieser Gemengelage optimal vertreten. Wir können Ihnen nicht versprechen, Ihr gesamtes Geld zurückzuholen. Aufgrund der jahrelangen Erfahrungen unseres gesamten Teams können Sie jedoch davon ausgehen, dass wir für unser gemeinsames Ziel, soviel wie möglich von Ihrem Geld zurückzuholen, mit allen in unserer Macht stehenden Mitteln kämpfen und unser Bestes im Sinne Ihrer Interessen tun werden. |