Schnelles Handeln auch wegen kurzer Verjährung eventueller Ansprüche gegen Vermittler/Finanzdienstleister gefordert!

Eventuelle Ansprüche gegen Vermittler/Finanzdienstleister wegen fahrlässiger Beratungs-/Aufklärungsfehler verjähren schnell – wer meint, gegen diese vorgehen zu wollen/müssen, sollte die kurze
Verjährung des § 37a WpHG beachten!

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH urteilte am 8. März 2005 (XI ZR 170/04), dass Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen fahrlässigem Beratungs- und Aufklärungsverschulden der kurzen Verjährung nach § 37 a WpHG unterliegen. Die Bundesrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist dieser Vorschrift mit dem Erwerb der Kapitalanlage beginnt und genau drei Jahre später endet. Dagegen beginne die Verjährungsfrist für – auch bedingt – vorsätzliches Verhalten erst mit Kenntnis des Anlegers.

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