Kooperation mit ausgewählten Finanzdienstleistern hilft unseren Mandanten! In den letzten Tagen sind von verschiedener Seite Anfragen hinsichtlich unserer Kooperation mit verschiedenen Finanzdienstleistern in der Angelegenheit „Phoenix Kapitaldienst GmbH“ an uns herangetragen worden. Hierzu nimmt die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Phoenix, bestehend aus den Kanzleien TILP Rechtsanwälte, Kirchentellinsfurt/Berlin, und NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main, wie folgt Stellung: 1. ARGE Phoenix vertritt nur Anleger/Investoren – keine Interessenkollision Die Zusammenarbeit der ARGE-Phoenix mit den Finanzdienstleistern ProIndex GmbH, Innofinanz GmbH, SIB Spar & Investment-Beratungs GmbH, Wall Street Online Trading GmbH sowie Hedgefonds24.de e.K. wurde ausschließlich zu dem Zweck vereinbart, den mehr als 10.000 Kunden dieser Finanzdienstleister bestmögliche anwaltliche Hilfe zur Verfügung zu stellen. Die ARGE-Phoenix ist in keiner Weise von den genannten Finanzdienstleistern abhängig, es gibt keine Interessenskollisionen. Ausschließlich anwaltlich mandatiert ist die ARGE-Phoenix von den betroffenen Kapitalanlegern. Die in der ARGE-Phoenix zusammen-arbeitenden Kanzleien sind seit über 10 Jahren auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert und zählen in diesem Bereich zu den Marktführern in Deutschland. Ihre diesbezügliche Reputation ist unbestritten einhellig anerkannt. Beide Kanzleien werden von renommierten Referenzadressen wie zum Beispiel dem JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien ausdrücklich für den Bereich Anlegerschutz empfohlen. Dort heißt es auszugsweise über die Kanzlei Tilp Rechtsanwälte: „. . . bundesweit empfohlene Kanzlei . . . gehört zu den großen deutschen Anlegerkanzleien, die Kapitalanlagen in ihrer ganzen Breite erfassen, inklusive institutionelle Anleger“. Die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft wird im aktuellen JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien auszugsweise wie folgt charakterisiert: „Seit Jahren auf Anlegerschutz spezialisiert und dafür bundesweit bekannt, zeichnet sich Nieding + Barth durch eine breit angelegte Beratung aus, die sie abermals erweitert hat. . . . Nieding ist als Präsident des Deutschen Anlegerschutzbundes sowie Geschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz in der Branche sehr bekannt und engagiert. . . . Im Zusammenhang mit den genannten Institutionen werden Anleger sowie Unternehmen und Aktionäre beraten.“ Auch offizielle Stellen wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, diverse Staatsanwaltschaften, etc. empfehlen die Zusammenarbeit mit unseren Kanzleien. Wie der Fall „Argentinien-Anleihen“ eindrucksvoll gezeigt hat, ist es in Großschadensfällen nur möglich, Anlegerinteressen wirkungsvoll und auf Augenhöhe mit der Gegenseite zu vertreten, wenn sich möglichst viele Kapitalanleger zusammenschließen. Auch dies ist Sinn und Zweck der Kooperation der ARGE-Phoenix mit den genannten Finanzdienstleistern. Wie mittlerweile bekannt ist, hat sich die EdW – wie von der ARGE-Phoenix von Anfang an vorhergesagt – mit der international tätigen Großkanzlei White & Case spezialisierten anwaltlichen Rechtsrat gesichert. Der insoweit für die EdW tätige Rechtsanwalt Henning Berger wird im Handelsblatt vom 21.03.2005 wie folgt zitiert: „Im Fall von Untreue ist ein Entschädigungsanspruch möglicherweise nicht gegeben.“ Weiter heißt es im Artikel, daß auch bei fehlerhafter Beratung die EdW ausdrücklich nicht hafte. Die ARGE -Phoenix hat von Beginn an befürchtet, daß die EdW es den betroffenen Kapitalanlegern nicht so einfach machen wird, wie dies zum Teil in den Medien anklang. In anderen Verfahren, die die in der ARGE-Phoenix zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bearbeiten, hat sich eine ähnliche Haltung der EdW gezeigt. Auch deshalb ist es notwendig, die betroffenen Kapitalanleger zu bündeln, um der EdW, aber auch anderen Anspruchsgegnern, wie insbesondere dem international operierenden Brokerhaus Man Financial, entsprechend gegenübertreten zu können. Die ARGE-Phoenix schafft dabei eine seit Jahren auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierte und renommierte Einheit in einer Größe, die derzeit keine andere in diesem Bereich tätige Rechtsanwaltskanzlei erreicht. Dies ist notwendig, um die große Anzahl der geschädigten Kapitalanleger auch ordnungsgemäß vertreten zu können. 2. ARGE Phoenix steht für Transparenz – kein Vorgehen gegen kooperierende Finanzdienstleister und deren Vermittler Die ARGE-Phoenix weist in ihrer eigens für Phoenix-Geschädigte eingerichteten Homepage www.arge-phoenix.de ausdrücklich und transparent darauf hin, daß sie mit den dort genannten Finanzdienstleistern im Interesse der größtmöglichen Durchsetzung der Rechte der Geschädigten wie vorstehend aufgeführt zusammenarbeitet und zur Vermeidung jeglichen Anscheins von Interessenskollisionen gegen diese Finanzdienstleister und deren Vermittler keine rechtliche Vertretung übernimmt. Zugleich werden die Kapitalanleger von der ARGE-Phoenix ausdrücklich und transparent darauf hingewiesen, dass Schadenersatzansprüche gegen Vermittler und Finanzdienstleister bestehen können und diese ebenfalls potentielle Anspruchsgegner sind. Unabhängig von der Zusammenarbeit mit den im einzelnen genannten Finanzdienstleistern zum Wohle derer Kunden sieht die ARGE-Phoenix - wenn überhaupt - nur ausgesprochen geringe Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme der Vermittler. 3. ARGE Phoenix beurteilt Vermittlerhaftung tatsächlich wie rechtlich problematisch Unsere Beratung der Geschädigten richtet sich an den wirtschaftlichen Realitäten aus. Aus Sicht der ARGE -Phoenix ist die Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten vor allem gegenüber der EdW, der Familie Breitkreuz sowie der Man Group der für die Geschädigten wirtschaftlich sinnvollste Weg. Die Vermittler dürften in den meisten Fällen nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen, die zu erwartende Vielzahl von Schadenersatzansprüchen befriedigen zu können. Dies wird dann sehr zügig dazu führen, daß Vermittler eidesstattliche Versicherungen abgeben beziehungsweise Finanzdienstleistungsinstitute Insolvenz anmelden. Gerade in diesem Fall hätten die Anleger dann keinen Vorteil gezogen, sondern können die insoweit verausgabten Anwaltskosten noch ihrem Schaden zuschreiben. Neben der wirtschaftlichen Problematik ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzdienstleistungsinstitute und Vermittler, die Kapitalanlagen bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH vermittelt haben, aber auch aus rechtlicher Sicht durchaus mit schwerwiegenden Problemen behaftet. Hierzu müssen die betroffenen Anleger zunächst einmal eine Falschberatung darlegen und beweisen können. Die hiermit verbundenen Schwierigkeiten sind den in der ARGE-Phoenix zusammenarbeitenden Rechtsanwälten aus ihrer langjährigen täglichen Praxis hinreichend bekannt. Soweit der Vermittler nicht erkennen konnte, daß die Kapitalanlage bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH mit Problemen behaftet ist oder sogar betrügerischen Hintergrund hat, dürfte die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für betroffene Anleger gegen die jeweiligen Vermittler – wenn überhaupt – nur geringe Erfolgsaussichten haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bekanntlich im Jahre 2002 selbst eine Sonderprüfung der Phoenix Kapitaldienst GmbH vorgenommen und dabei keine Unregelmäßigkeiten entdeckt beziehungsweise aufgedeckt hat. Hierauf dürften sich die Vermittler im Rahmen ihrer Verteidigungsstrategie ebenfalls berufen. Auch die Inanspruchnahme eigenen persönlichen Vertrauens – Voraussetzung für die persönliche Haftung des Vermittlers – dürfte nur in seltenen Fällen vom Anleger bewiesen werden können. Die vorgenannten wirtschaftlichen und rechtlichen Argumente, die eine Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzdienstleister und Vermittler mit geringen Erfolgsaussichten versehen, wird im übrigen auch von anderen Stellen, wie zum Beispiel der Verbraucher-Zentrale Thüringen e.V., ausdrücklich geteilt. Sofern Kapitalanleger die schriftlichen Risikohinweise erhalten haben, was bei unserer Erkenntnis bei den Finanzdienstleistern, mit denen die ARGE Phoenix zur bestmöglichen Vertretung derer Kunden zusammenarbeitet, der Fall war, tun sie sich im Hinblick auf eine Inanspruchnahme der Vermittler noch schwerer, zumal gegen einzelne Vermittler in der Regel schon deshalb keine direkten Ansprüche bestehen, weil diese für diverse Vertriebsgesellschaften gehandelt haben und daher eventuelle Pflichtverletzungen nur den Vertriebsgesellschaften zuzurechnen sind. 4. ARGE-Phoenix konzentriert sich auf solvente und sinnvolle Gegner Nach Überzeugung der ARGE-Phoenix sollten sich die geschädigten Phoenix-Kapitalanleger daher vor allen Dingen auf „lohnende Ziele“ konzentrieren. Rechtsanwälte, die schwerpunktmäßig gegen Vermittler beziehungsweise den Vertrieb vorgehen, müssen dies gegenüber den geschädigten Kapitalanlegern vor vorgenanntem Hintergrund rechtfertigen. Sammelklagen gegen diese potentiellen Gegner scheiden in Ermangelung der Existenz dieses Rechtsinstituts aus, es ist daher in jedem Fall eine gesonderte Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei haben die insoweit vorgehenden Rechtsanwälte automatisch das Zusatzproblem, für welchen Anleger sie bevorzugt tätig werden, da vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Realität allenfalls der oder die ersten Kapitalanleger (wenig realistische) Aussichten auf Realisierung ihrer Schadenersatzansprüche haben. 5. ARGE-Phoenix bündelt Erkenntnisse zu Gunsten der Anleger Um zu vermeiden, daß die betroffenen Kapitalanleger dem schlechten Geld noch gutes hinterherwerfen, konzentrieren sich die in der ARGE-Phoenix zusammenarbeitenden Rechtsanwälte daher auf die Anspruchsgegner, bei denen Ansprüche der Anleger am ehesten zu realisieren sind. Dies sind aus unserer Sicht die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), die Phoenix Kapitaldienst GmbH sowie Verantwortliche im Umkreis der Phoenix Kapitaldienst GmbH, die Wirtschaftsprüfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH, die Familie beziehungsweise Erbengemeinschaft Breitkreuz sowie das internationale Brokerhaus Man Financial/Man Group. In diesem Zusammenhang kommt der Zusammenarbeit mit den genannten Finanzdienstleistern noch eine weitere Funktion zu. Diese verfügen zum Teil über erhebliche und detailreiche Hintergrundinformationen bezüglich der einzelnen vorgenannten Anspruchsgegner, insbesondere gegen Man Financial und die Familie Breitkreuz. Diese Informationen können aber nur dann zum Nutzen der geschädigten Phoenix-Kapitalanleger gewonnen und eingesetzt werden, wenn die Finanzdienstleister, von denen die Informationen stammen, entsprechend im Sinne einer Tätigkeit für die Kapitalanleger eingebunden werden. Gerade dieses tut die ARGE-Phoenix. |