Frankfurt am Main / Kirchentellinsfurt, 4. April 2005
Wie der aus den Kanzleien NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft und TILP Rechtsanwälte bestehenden Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Phoenix heute bekannt wurde, beinhalten die von der EdW im Rahmen des Entschädigungsverfahrens Phoenix Kapitaldienst GmbH an die geschädigten Kapitalanleger versandten Unterlagen eine gefährliche Formulierung von erheblicher juristischer Brisanz. So heißt es in dem Anschreiben der EdW in den beiden letzten Absätzen:
„Zur Feststellung eines eventuellen Entschädigungsanspruchs
senden Sie uns
bitte die beigefügte Schadensmeldung vollständig ausgefüllt und
unterschrieben zurück. Bitte fügen Sie Kopien aller Unterlagen bei,
die
Ihren Entschädigungsanspruch belegen können, z.B. Beitrittserklärungen
zum
Managed Account und Vertrag mit Phoenix, Überweisungsbelege für die
Einzahlungen sowie sämtliche Kontoauszüge zum Managed Account.
Für den Fall, daß Sie keinen Entschädigungsanspruch
anmelden möchten, bitten
wir Sie, uns die beigefügte Rückantwort nach Unterzeichnung per FAX
oder per
Brief zuzusenden. Für Fragen stehen wir Ihnen unter (030) 203699 5626 gern
zur Verfügung.
Der letzte der hier zitierten Absätze verweist auf ein Formular “Rückantwort“ mit Datums- und Unterschriftsfeld, in dem der Anleger erklären soll, er verzichte ausdrücklich und unwiderruflich auf sämtliche Ansprüche nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, die ihm zustehen könnten.
Jeder Anleger, der diese Rückantwort originalunterzeichnet und mit Datum versehen an die EdW zurückschickt, läuft Gefahr, allein durch die Unterzeichnung dieser Erklärung unwiderruflich auf seine Ansprüche gegen die EdW zu verzichten, auch wenn ihm nach den gesetzlichen Regelungen ein solcher Anspruch zusteht. Die von der EdW gewählte Formulierung geht so gar soweit, dass der Anspruchsverzicht selbst dann durchdringen könnte, wenn gleichzeitig auch die Schadensmeldung ausgefüllt zurückgesandt wird. Es ist daher von größter Wichtigkeit, dass der geschädigte Kapitalanleger beim Ausfüllen der Formulare Sorgfalt walten lässt. Für die über die ARGE-Phoenix anwaltlich vertretenen Geschädigten wird das ordnungsgemäße Ausfüllen der Formulare von unseren Rechtsanwälten übernommen.
Vor dem Hintergrund, dass auch viele ältere Menschen zum Kreis der Geschädigten zählen, erscheint die Vorgehensweise der EdW besonders perfide. Gerade die älteren unter den geschädigten Kapitalanlegern sind in der jetzigen Situation vollkommen überfordert. Zu der Sorge um das scheinbar verlorene Kapital und die damit verbundene nervliche Anspannung gesellt sich nunmehr auch noch die Befürchtung, von der EdW aufs Glatteis geführt zu werden. Denn ein anderer Grund für diese von der EdW gewählte Vorgehensweise ist vorliegend nicht ersichtlich. Wenn kein Anspruch gegen die EdW besteht, dann muß sich die Entschädigungseinrichtung diesen Umstand nicht auch noch durch einen Verzicht bestätigen lassen.
Die aus den Kanzleien NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft und TILP Rechtsanwälte bestehende ARGE-Phoenix wird die EdW auffordern, von der weiteren Versendung solcher Verzichtserklärungen Abstand zu nehmen.
Bezeichnenderweise findet sich die Verzichtserklärung nicht auf der EdW-Homepage!