| Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Betrugsfall
der Phoenix Kapitaldienst GmbH 1. Was ist
bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH passiert?
Am 11. März 2005 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb
untersagt. Die BaFin hat das Unternehmen angewiesen, die Geschäfte
ruhen zu lassen, also keine Ein- oder Auszahlung mehr vorzunehmen. Nach
Aussagen der BaFin ist es zu "Unklarheiten" über den Verbleib
von Anlegergeldern gekommen. Bei dem Unternehmen sei daraus ein erheblicher
Verlust entstanden. Die Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst hat gegenüber
den Medien angegeben, von Anlegergeldern in Höhe von 800 Millionen
Euro seien bis zu 700 Millionen Euro verschwunden. Hiervon betroffen seien
etwa 30.000 geschädigte Kapitalanleger.
2. Hätten die Ämter nicht früher
einschreiten müssen?
Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge wurde im Fall "Phoenix"
offenbar mit hoher krimineller Energie agiert. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft,
BaFin, Insolvenzverwalter und wir, die ARGE-Phoenix, sind dabei, die Angelegenheit
mit Hochdruck aufzuklären.
3. Besteht ein Anspruch gegen die BaFin, weil sie
bei einer Sonderprüfung im Jahr 2002 nichts gefunden hat?
Es wird in der gegenwärtigen öffentlichen Diskussion
immer wieder angedeutet, dass ggfs. auch Schadenersatzansprüche gegen
die BaFin bestehen könnten, weil diese bei einer Sonderprüfung
im Jahr 2002 keine Unregelmäßigkeiten entdeckt habe oder weil
sie dem Treiben der Phoenix Kapitaldienst GmbH "über Jahre hinweg
tatenlos zusah", so einer der Vorwürfe. Unabhängig von
einer Bewertung der Tätigkeit der Aufsichtsbehörden dürfte
die Frage nach Schadenersatzansprüchen der Anleger wohl zu verneinen
sein.
Zwar ist der frühere § 6 Abs. 4 Kreditwesengesetz
(KWG), wonach die Aufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Aufgaben
ausschliesslich im öffentlichen Interesse (und somit nicht zum Schutz
von Interessen einzelner
Anleger) wahrnimmt, im Rahmen der Einführung des Gesetzes über
die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) aufgehoben worden.
Hieraus den Schluß zu ziehen, dass damit auch Schadenersatzansprüche
einzelner Anleger(gruppen) gegen die BaFin möglich sind, wäre
jedoch unzutreffend. Die Regelung des früheren § 6 Abs. 4 KWG
ist nämlich nicht ersatzlos entfallen. Vielmehr ist sie etwas versteckt
in § 4 Abs. 4 FinDAG übernommen worden und gilt nunmehr für
die gesamte Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsicht über Kredit-
und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhandel).
Somit dürften im Fall Phoenix Amtshaftungsansprüche schon aus
diesem Grunde scheitern.
Diese Regelung verstößt auch nicht gegen Grundrechte
der Anleger oder das Europarecht. Erst jüngst hat der BGH mit Urteil
vom 20.01.2005 (Az. III ZR 48/01) im Fall der 1997 kollabierten BVH-Bank
entschieden, dass der frühere § 6 Abs. 4 KWG, aber auch die
Nachfolgeregel des § 4 Abs. 4 FinDAG sowohl mit dem Grundgesetz,
als auch mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind."
4. Wird mir mein Geld noch ausgezahlt?
Am 1.7.2005 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auf Antrag
der BaFin das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Phoenix Kapitaldienst GmbH eröffnet. Verfügungen über
Gelder bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH sind damit nur noch mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich. Eine Auszahlung
von Kundengeldern wird daher derzeit nicht erfolgen.
5. Was ist mit meinem Dauerauftrag zu Gunsten der
Phoenix Kapitaldienst GmbH?
Wie bereits in unserem "Tip" auf der
Eingangsseite dieser Homepage ausgeführt, sollten Sie zu Gunsten
der Phoenix Kapitaldienst GmbH erteilte Vollmachten bzw. Einzugsermächtigungen
sofort bei Ihrer Bank widerrufen bzw. kündigen.
6. Ist mein Anlagekapital vernichtet?
Aufgrund der unklaren Faktenlage kann zu dieser Frage gegenwärtig
niemand eine seriöse Antwort abgeben. Es ist schon fraglich, wie
es zu dem jetzt seitens der Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst in der Öffentlichkeit
genannten Verlust von bis zu 700 Millionen Euro gekommen ist. Handelt
es sich dabei um typische Spekulationsverluste, die lediglich kaschiert
wurden, oder wurden im Rahmen des "Phoenix Managed Account"
niemals tatsächliche Anlagegeschäfte getätigt, sondern
lediglich Scheingeschäfte vorgetäuscht, um das bei den Anlegern
eingesammelte Geld zu veruntreuen? Wenn lediglich Scheingeschäfte
vorgetäuscht wurden, wohin sind die Anlegergelder geflossen und wer
hat gegenwärtig Zugriff darauf?
7. Was bedeutet das Insolvenzverfahren?
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird die Zahlungsunfähigkeit eines
Unternehmens abgewickelt. Das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
vorhandene Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH, die Insolvenzmasse,
wird dann vom Insolvenzverwalter verwertet und die so gewonnenen Mittel
werden an die Gläubiger entsprechend der gesetzlichen Rangfolge nach
der vom Insolvenz-verwalter ermittelten Quote ausgezahlt. Da es im Insolvenzverfahren
bevorrechtigte und nachrangige Gläubiger gibt, werden einzelne Gläubigergruppen
bei der Auszahlung bevorzugt behandelt. Hierzu gehören die Kapitalanleger
grundsätzlich nicht.
8. Was ist der Sicherungsfonds bzw. die EdW?
Die Phoenix Kapitaldienst GmbH war nach derzeitiger Erkenntnis Mitglied
in der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierunternehmen.
Die BaFin hat am 15. März 2005 formell festgestellt, daß der
Entschädigungsfall eingetreten ist. Diese formelle Feststellung ist
Grundvoraussetzung für den Beginn des Entschädigungsverfahrens.
Die Feststellung des Entschädigungsfalls bedeutet aber nicht, daß
die Kapitalanleger auch die Entschädigung ausgezahlt bekommen. Hierfür
ist vielmehr eine Prüfung eines jeden einzelnen Falls erforderlich.
Nach anders lautenden und falschen Medienberichten hat die EdW dies zwischenzeitlich
auf Intervention unserer ARGE-Phoenix auch zugegeben. Ob und in welcher
Höhe Entschädigungsansprüche von Anlegern somit seitens
der EdW befriedigt werden, muß sich erst noch herausstellen. Uns
liegen mittlerweile Informationen darüber vor, daß die EdW
die internationale Großkanzlei White & Case mit der Vertretung
ihrer Rechte beauftragt hat. Es ist deshalb zunächst davon auszugehen,
daß über Entschädigungsansprüche nur nach entsprechenden
juristischen Auseinandersetzungen entschieden werden wird.
9. Wenn die EdW zahlt, wieviel kann ich als Anleger
erwarten?
Ob und in welcher Höhe die EdW zahlt, wird juristisch in jedem Einzelfall
geklärt werden müssen. Eines steht aber heute schon fest: Die
Entschädigung ist in jedem Fall auf die Höchstgrenze nach dem
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz begrenzt. Dies
sind 90% der Gesamtforderung gegenüber Phoenix, höchstens jedoch
20.000,00 EUR.
10. In welchem Verhältnis steht das Insolvenzverfahren
zum Entschädigungsverfahren?
Soweit Anleger im Entschädigungsverfahren ganz oder teilweise ausfallen,
können sie diesen Ausfall grundsätzlich als Gläubiger in
einem Insolvenzverfahren geltend machen, soweit sie nicht Schadenersatz
bei anderen in Frage kommenden Anspruchsgegner holen können. Als
bloße Insolvenzforderung wird der betroffene Anleger dann aber nur
nach den bevorrechtigten Insolvenzgläubigern und nur im Rahmen der
Ausschüttungsquote zum Zuge kommen.
11. Wie lange dauern die Verfahren?
Bei einem Insolvenzverfahren ist von einer Dauer von mindestens zwei Jahren
auszugehen. Das selbe gilt für das Entschädigungsverfahren bei
der EdW. Wenn die Ansprüche gerichtlich eingeklagt werden müssen,
sind noch längere Zeiträume realistisch (siehe zu potentiellen
Anspruchsgegnern auch unsere Vollmacht).
12. Gegen wen habe ich potentielle Forderungen?
Ansprüche können gegenüber der EdW, der Phoenix Kapitaldienst
GmbH selbst, gegen Verantwortliche im Umkreis der Phoenix Kapitaldienst
GmbH (insbesondere die Organe, sonstige Angestellte sowie Hintermänner),
vor allem auch die Wirtschaftsprüfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH,
die Vermittler der Kapitalanlagen und insbesondere das englische Brokerhaus
Man Financial geltend gemacht werden. Uns erscheint das Vorgehen gegen
das englische Brokerhaus Man Financial und die Wirtschaftsprüfer
der Phoenix Kapitaldienst GmbH wirtschaftlich vorrangig, da bei diesen
beiden potentiellen Anspruchsgegner am ehesten damit zu rechnen sein wird,
daß diese die Schäden begleichen können werden.
Hinweis
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser
Pauschalangebot und das uns erteilte Mandat ein Vorgehen gegen den Vermittler
bzw. die Vermittlungsgesellschaft nicht umfasst. Dies bedeutet, dass z.
B. die diesbezügliche Verjährung von uns nicht überwacht
wird. Sollten Sie ein Vorgehen gegen den Vermittler bzw. die Vermittlungsgesellschaft
wünschen, so bitten wir höflich um ausdrücklichen Hinweis.
Bitte beachten Sie in diesem Fall, dass wir, um Interessenkonflikte zu
vermeiden, gegen folgende Vermittlungsgesellschaften bzw. deren Vermittler
nicht tätig werden: ProIndex GmbH, Innofinanz GmbH, SIB Spar- & Investment-Beratungs GmbH, wallstreet:online
Trading GmbH und Hedgefonds24.de e.K.
13. Wie sieht es aus mit der steuerlichen Behandlung
meiner Anlage bei Phoenix?
Dies hängt vom Einzelfall ab. Wenn Sie es wünschen, können
wir Sie auch hierzu beraten.
14. Muss jetzt schon geklagt werden?
Nach unserer Rechtsansicht: nein! Zum jetzigen Zeitpunkt geht
es sinnvollerweise noch nicht um die gerichtliche Geltendmachung Ihrer
Ansprüche, vielleicht muss es hierzu nämlich gar nicht kommen.
Zunächst müssen von uns - fundiert aufbereitet - Ihre Ansprüche
außergerichtlich geltend gemacht werden. Vielleicht führt dies
bereits zum teilweisen oder vollen Erfolg. Daher ist es jetzt auch noch
zu früh, über Kosten von Klageverfahren (die sich durch mehrere
Instanzen erstrecken können, unterschiedliche Risiken aufweisen können,
etc.) detailliert zu sprechen.
15. Wie hoch sind die Kostenrisiken bei Klagen?
Generell gilt: Die Kosten im Klageverfahren sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) fix. Weder wir noch andere Anwälte dürfen hierzu Gebührenunterschreitungen
vornehmen. Je nach dem, gegen wie viele Gegner man vorgeht, können
es unterschiedliche Klageverfahren werden. Die Kosten hierfür können
sehr hoch werden. Daher werden wir zu gegebener Zeit dann, wenn geklagt
werden muss, Musterklagen führen. Dies bedeutet, dass nur für
einige wenige Kläger geklagt wird. Die anderen von uns vertretenen
Mandanten können dann zunächst abwarten, wie die dortigen Verfahren
verlaufen. In jedem Fall werden Sie vor Einleitung gerichtlicher Schritte
von uns rechtzeitig informiert und erfahren auch vorab die Kosten. Befürchtungen,
dass zu Ihren Lasten unkontrolliert kostenträchtige Schritte eingeleitet
werden, sind daher unberechtigt. Sie sind stets am Drücker und entscheiden
in jedem Fall, ob weitere, über unser Pauschalangebot hinausgehende
Schritte getätigt werden - und mit welchen Kosten.
16. Wird es Sammelklagen geben?
"Sammelklagen" im eigentlichen Sinne kennt das deutsche Rechtssystem
bis heute nicht. Zwar ist nach der Zivilprozeßordnung (ZPO) die
Möglichkeit gegeben, sogenannte "Streitgenossenschaften"
zu bilden. Untechnisch gesprochen ist dies eine Zusammenfassung von zahlreichen
Einzelklagen, um diese im Rahmen eines Gerichtsverfahrens mit einheitlichen
Vorgängen zu bearbeiten. Bei einer so hohen Zahl von Geschädigten
wie vorliegend, nämlich rund 30.000, ist das Vorgehen im Rahmen von
Streitgenossenschaften allerdings nicht praktikabel. Dies können
Sie am Beispiel des aktuellen Schadensersatzverfahrens gegen die Deutsche
Telekom AG vor dem Landgericht Frankfurt am Main leicht nachvollziehen.
17. Soll ich einer Interessengemeinschaft oder ähnlichem
beitreten?
Wir raten dringend davon ab, daß Anleger sich dubiosen "Interessengemeinschaften",
"Opfervereinen", "Anlegerschutz-Gemeinschaften" oder
ähnlichem mehr anschließen. Aus unserer reichhaltigen Erfahrung
wissen wir, daß solche Interessengemeinschaften oder Anlegergemeinschaften
die Geschädigten oftmals mit Mitgliedsgebühren erneut abkassiert
haben, ohne entsprechende Gegenleistungen zu erbringen. Teilweise steckten
hinter solchen Interessengemeinschaften verdeckt auch Vermittler, die
so die Anleger zu beeinflussen suchten, möglichst keine Ansprüche
gegen die haftenden Vermittler selbst geltend zu machen. Vertrauen Sie
die Vertretung Ihrer Interessen deshalb nur Anwälten an, die nachweislich
mit einer guten Leistungsbilanz im Kapitalanlagerecht aufwarten können!
So ist gewährleistet, daß Sie "schlechtem Geld" nicht
noch gutes hinterherwerfen.
18. Wer betreibt die vorliegende Internetseite "www.arge-phoenix.de"?
Wir sind die Anwaltskooperation zweier Anlegerschutzkanzleien, die seit
über 10 Jahren nachweislich zu den Marktführern
im Kapitalanlagerecht und im Bereich der Vertretung geschädigter
Anleger und Investoren zählen. Durch unsere Kooperation wird eine
Größeneinheit geschaffen, die derzeit keine andere in diesem
Bereich tätige Rechtsanwaltskanzlei erreicht. Dadurch schaffen wir
ein Schwergewicht, das wir für die Bewältigung der vorliegend
aufgeworfenen Probleme für unerläßlich halten. Mit unserer
projektbezogenen Zusammenarbeit wollen wir Ihre Interessen wie die der
sonstigen Opfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH optimal vertreten. Ein
Team von 16 Rechtsanwälten inklusive der US-Repräsentanz von
TILP Rechtsanwälte sowie ein umfangreiches Back-Office steht Ihnen
als unsere Mandanten exklusiv zur Verfügung. Unser Anwaltsteam hat
eine reichhaltige und langjährige Erfahrung im Bereich der Vertretung
geschädigter Kapitalanleger.
19. Warum sollte ich sofort einen Rechtsanwalt einschalten?
Natürlich können Sie Ihre Ansprüche als Geschädigter
auch selbst geltend machen. Dann sollten Sie allerdings Kenntnisse darüber
haben, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Anlage kündigen wollen,
welchen Anspruchsgegner Sie wie in Anspruch nehmen, wie Sie diese Anspruchsgegner
in Verzug setzen, wie Sie sich im Rahmen des anstehenden Insolvenzverfahrens
verhalten und wie Sie die juristische Auseinandersetzung mit der EdW führen,
die nach uns vorliegenden Informationen bereits die auf solche Fragen
spezialisierte internationale Anwaltskanzlei White & Case beauftragt
hat. Fehlen Ihnen diese Erfahrungen, dann bleibt Ihnen zur Sicherung Ihrer
Vermögensansprüche nur noch die Beauftragung des spezialisierten
Anwalts. Ansonsten realisieren Sie Ihren Verlust durch Verzicht auf Kompensation.
20. Warum soll ich einen Anwalt bemühen, wenn
ich doch von der EdW Schadensersatzzahlungen ohne anwaltlichen Beistand
erwarten kann?
Ob die EdW überhaupt jemals Zahlungen vornehmen wird, ist mehr als
ungewiss (vgl. hierzu den Bericht im Handelsblatt vom
21.03.2005). Eventuell kommt sogar das gesamte Einlagensicherungssystem
in eine existentielle Schieflage (vgl. hierzu den Bericht in der Börsen-
Zeitung vom 30.03.2005).
Wir haben bereits in unserer ersten Pressekonferenz am 17.3.2005 darauf
hingwiesen, dass der Fall "Phoenix" zur Nagelprobe des deutschen
Einlagensicherungssystems werden wird.
21. Aber ist es nicht doch sinnvoller, wenn ich
erst abwarte, ob und wie hoch ich entschädigt werde und dann versuche
den verbleibenden Rest einzuklagen?
Ob und in welcher Höhe die EdW Zahlungen vornimmt, steht völlig
in den Sternen. Die ARGE-Phoenix ist davon überzeugt, dass die EdW
ohne anwaltlichen Druck einer Masse von Geschädigten nicht bezahlt.
Ausserdem kann bis zur höchstrichterlichen rechtskräftigen Feststellung
einer Zahlungspflicht der EdW – falls die EdW den Rechtsweg beschreiten
sollte, was wir erwarten – eine lange Zeit vergehen, in der viel
passieren kann. Auch ist zu erwarten, dass bis dahin
Anleger, die direkt gegen andere Anspruchsgegner vorgegangen
sind, sich dort vorrangig befriedigt haben und für die "Zuwarter"
evtl. keine Haftungsmasse mehr vorhanden ist.
22. Warum sollte ich die ARGE-Phoenix-Anwaltskooperation
von Tilp Rechtsanwälte und Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
mandatieren?
Wir zählen seit über 10 Jahren zu den Marktführern
im Bereich der Vertretung geschädigter Kapitalanleger und Investoren.
Die Leistungsbilanz unserer beider Kanzleien im Bereich des Kapitalanlagerechts
dürfte einzigartig sein. Wir haben in mittlerweile mehreren tausend
Fällen die Ansprüche von Kapitalanlegern gegenüber Banken,
Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungen, Unternehmen des Grauen
Kapitalmarktes, Aktiengesellschaften, etc. erfolgreich durchgesetzt. Tilp
Rechtsanwälte hat mehr als zehn wegweisende Urteile im Bereich des
Kapitalanlagerechts höchstrichterlich beim Bundesgerichtshof (BGH)
erstritten. Nicht umsonst werden wir deshalb von führenden Publikationen
wie dem JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien, der aktuellen Focus-Anwaltsliste
Kapitalanlagerecht sowie nahezu sämtlichen Medien in Fernsehen, Rundfunk,
Zeitungen und Zeitschriften als führende Vertreter von Mandanteninteressen
in diesem Rechtsbereich empfohlen. Auch Aufsichtsbehörden wie die
BaFin und Aktionärsvereinigungen wie die Deutsche Schutzvereinigung
für Wertpapierbesitz e. V. sowie der Deutsche-Anleger-Schutzbund
e. V. arbeiten vertrauensvoll mit uns zusammen. Beide Kanzleien sind im
Arbeitskreis Anlegerschutz der BaFin vertreten. Herr Rechtsanwalt Klaus
Nieding ist Geschäftsführer der Deutsche Schutzvereinigung für
Wertpapierbesitz e. V., Deutschlands größter Aktionärsvereinigung,
sowie Präsident des Deutscher-Anleger-Schutzbund e. V.. Mit führenden
Polizeidienststellen im Bereich der Bekämpfung von Kapitalmarktdelikten
ar-beiten wir eng zusammen.
Auch im Rahmen der Gesetzgebung sind beide Kanzleien Ansprechpartner
für die entsprechenden Organe. So haben wir sowohl beim Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
als auch bei anderen Gesetzen rund um den Kapitalmarkt wie das Investmentmodernisierungsgesetz,
etc., sachverständig beraten und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
mitgewirkt. Auf die Intervention von Herrn Rechtsanwalt Klaus Nieding
hin hat der amtierende hessische Ministerpräsident Roland Koch unter
anderem die Forderung nach Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft
Wirtschafts- und Kapitalmarktkriminalität in Frankfurt am Main unterstützt
und übernommen.
Beide Kanzleien haben darüber hinaus umfangreiche Erfahrungen
in der Führung und Behandlung von Massenverfahren. So ist Herr Rechtsanwalt
Andreas Tilp als Musterklägerführer in der aktuellen "Telekom-Massenklage"
vor dem Landgericht Frankfurt a.M. einer der profiliertesten dortigen
Klägervertreter. Die Kanzlei Tilp Rechtsanwälte vertritt aktuell
neben den Hunderten von Telekomklägern beispielsweise auch Hunderte
Kläger gegen EM.TV. Über die US-Amerikanische Tilp Rechtsanwälte
PLLC kann flankierend auf Kenntnisse und Erfahrungen bei US-Sammelklagen
zurückgegriffen werden. Aktuell vertritt diese US-Repräsentanz
der Kanzlei Tilp Rechtsanwälte den führenden Deutschen Kläger
in der Class Action Infineon Technologies AG. Die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
vertritt nicht nur in den aktuellen Schadensersatzverfahren gegen das
Schweizer Bankhaus Julius Bär wegen der seinerzeitigen "Ochner-Fonds"
mehrere hundert Geschädigte, sondern vertritt auch im Rahmen des
Insolvenzverfahrens der Gontard & MetallBank AG i. I. rund 800 geschädigte
Inhaber von Inhaberschuldverschreibungen im Gegenwert von 15 Millionen
Euro sowie im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Gold-Zack AG mehrere
tausend Inhaber von Wandelanleihen im Gegenwert von 58 Millionen Euro.
Zuletzt haben wir bei der Restrukturierung der Augusta Technologie AG
über tausend Inhaber von Augusta-Wandelanleihen mit einem Anlagevolumen
von 75 Millionen Euro vertreten.
Durch die Kooperation im Fall Phoenix bilden wir nachweislich
das mit Abstand größte Team von auf die Vertretung geschädigter
Kapitalanleger spezialisierter Rechtsanwälte mit einem hoch effizienten
Back-Office, welches zur Bewältigung von hohen Mandantenzahlen unerläßlich
ist. Bereits heute haben wir Kooperationen mit mehreren Finanzdienstleistungsinstituten,
deren Gesamtzahl an Kunden, die ebenfalls Phoenix-Opfer geworden sind,
sich auf über 10.000 beläuft. Nach unserer Überzeugung
ist die Durchsetzung von Anlegerinteressen insbesondere gegenüber
der EdW um so leichter, je mehr Anleger einheitlich von einer Kanzlei
vertreten werden. Man tritt dann in Verhandlungen mit einer ganz anderen
Stärke auf, als dies einzelne Anleger vermögen.
23. Kann ich auch meinen "Hausanwalt"
beauftragen?
Natürlich steht es Ihnen frei, grundsätzlich jeden beliebigen
Anwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Allerdings ist der Vorteil
für Sie bei einer Beauftragung der ARGE-Phoenix, daß gleich
zwei der marktführenden Kanzleien für Sie tätig sind. Außerdem
sitzen wir direkt vor Ort, nämlich in Frankfurt am Main. Im Falle
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht Frankfurt
am Main zuständig. Auch Schadensersatzklagen werden in großer
Zahl vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu verhandeln sein. Wenn es
somit zu Terminen in Frankfurt am Main kommt, sei es im Rahmen von Gläubigerversammlungen
im Insolvenzver-fahren, sei es im Rahmen von Gerichtsverfahren, entstehen
Ihnen keine zusätzlichen Reisekos-ten. Darüber hinaus haben
wir den unmittelbaren und kurzen Draht zu den entscheidenden Institutionen
wie dem Insolvenzverwalter, der BaFin, der ermittelnden Staatsanwaltschaft,
etc.
24. Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten unserer Beauftragung übernimmt,
muß in jedem Einzelfall abgeklärt werden und richtet sich nach
den Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen
(ARB). Im Rahmen unseres 17-Punkte-Pauschalangebotes übernehmen wir
für Sie die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer. Erteilt
der Rechtsschutzversicherer diese Deckungszusage, ist unsere Tätigkeit
für Sie kostenlos.
25. Tätigen Sie für mich die Deckungsanfrage
bei meiner Rechtsschutzversicherung?
Wenn Sie unser Pauschalangebot bereits angenommen haben, ist
dieser Service in unserem Leistungsangebot schon enthalten. Ansonsten
versuchen wir für Sie auch gerne vorab eine Deckungszusage
Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Hierfür berechnen wir
Ihnen folgende Gebühren, anschließend werden wir die Rechtsschutzversicherung
angehen:
Streitwert bis EUR 10.000,00: EUR 200,- zzgl. MwSt.
Streitwert bis EUR 50.000,00: EUR 300,- zzgl. MwSt.
Streitwert bis EUR 100.000,00: EUR 400,- zzgl. MwSt.
Streitwert bis EUR 200.000,00: EUR 500,- zzgl. MwSt.
höherer Streitwert: individuelle Vereinbarung.
Sollte die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage nicht
erteilen und sie dann unsere weitere Tätigkeit nicht mehr wünschen,
verbleibt es bei vorgenannten Gebühren. Vor dem Hintergrund der zahlreichen
Geschädigten ist nach unserer Erfahrung in anderen, ähnlich
gelagerten Fällen davon auszugehen, daß in solchen Massenverfahren
die Rechtsschutzversicherer teilweise nur nach umfangreicher Korrespondenz
kostendeckenden Rechtsschutz erteilen. Wir bitten daher um Verständnis,
daß wir eine solche Korrespondenz nicht kostenfrei vornehmen können.
Sollte Ihr Rechtsschutzversicherer dagegen keine Deckungszusage
erteilen und Sie trotzdem unser Pauschalangebot in Anspruch nehmen, würden
wir die Gebühren für die Deckungsanfrage selbstverständlich
auf unsere weiteren Tätigkeiten anrechnen.
26. Was kostet mich die Mandatierung der ARGE-Phoenix?
Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage abgibt oder
Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben
wir für unsere außergerichtliche Tätigkeit ein Pauschalangebot
eingerichtet, dessen Konditionen Sie hier
finden. Unser Pauschalangebot für das außergerichtliche Vorgehen
sagt Ihnen klar, welche Kosten auf Sie zukommen. Ohne Ihre vorherige Erlaubnis
werden wir keine weiteren Schritte einleiten, die Sie mit zusätzlichen
Kosten belasten.
27. Wieso bemisst die ARGE-Phoenix ihre Anwaltskosten
nach meinen letzten Kontostand?
Weil es sich dabei um den Forderungsbetrag des Anlegers handelt,
den Phoenix mitgeteilt hat. Ob dieser falsch ist, wird sich erst weisen.
Insbesondere im Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH ist
diese Forderung maßgeblich. Wieso soll der Anleger freiwillig Geld
verschenken, indem er weniger fordert?
28. Sind Sie auch im Ausland aktiv?
Als deutsche Rechtsanwälte sind wir schwerpunktmäßig in
Deutschland tätig. Sollte jedoch eine Rechtsverfolgung im Ausland,
etwa gegen Man Financial in Großbritannien notwendig werden, haben
wir entsprechende Korrespondenzkollegen, mit denen wir ständig zusammenarbeiten.
Über unsere Mitgliedschaft in der Europäischen Anwaltsvereinigung
EAV (vgl. www.aeuropea.com) verfügen wir allein über 4 Anwaltssozietäten
mit Sitz in London, mit denen wir ständig zusammenarbeiten. Selbstverständlich
für uns ist, daß wir fließend in englisch korrespondieren.
Ein eventuelles Vorgehen in den USA kann über die US-Repräsentanz
der Kanzlei Tilp, die Tilp Rechtsanwälte PLLC effektiv umgesetzt
werden.
29. Können Sie mir die Rückzahlung meines
Kapitals garantieren?
Wer Ihnen solche Garantien abgibt, ist entweder ein Scharlatan, unseriös
oder ein Betrüger. Sie können davon ausgehen, daß wir
alles tun werden, um Ihr Kapital größtmöglich zurückzuerlangen.
In diesem Zusammenhang arbeiten wir mit einem namhaften Ermittlungsunternehmen
zusammen, dessen Mitarbeiter sich nahezu ausschließlich aus ehemaligen
BKA-, LKA- und Verfassungsschutzbeamten rekrutieren. Wir haben in der
Vergangenheit mit diesem Unternehmen bereits erfolgreich im Rahmen der
Aufspürung verschwundener Anlegergelder zusammengearbeitet. Wir werden
dieses Unternehmen auch für die von uns vertretenen Phoenix-Geschädigten
einschalten.
30. Fallen die Gebühren der ARGE-Phoenix auch
an, wenn mein Geld nicht gerettet werden kann?
Ja. In Deutschland ist es Anwälten verboten, gegen ein Erfolgshonorar
zu arbeiten. Deshalb sind die Gebühren im Rahmen unseres Pauschalangebotes
auch erfolgsunabhängig. Darüber hinaus arbeiten wir grundsätzlich
auf Vorschußbasis. Sollten wir für Sie Rechtsstreite führen
und diese gewinnen, trägt die Gegenseite grundsätzlich die insoweit
entstandenen Kosten.
31. Wie werden Sie vorgehen?
Im Rahmen unserer Ausführungen auf der Eingangsseite dieser Homepage
haben wir bereits umfangreiche Informationen zu unserem weiteren Vorgehen
getätigt. Die genauen weiteren Schritte werden wir Ihnen nach erfolgter
Beauftragung im einzelnen im geschützten
Mandantenbereich darlegen.
32. Wie läuft der Kontakt zwischen mir und
der ARGE-Phoenix bzw. den beteiligten beiden Kanzleien?
Aufgrund der Vielzahl von Anfragen, die wir täglich
erhalten, möchten wir größtmöglich telefonische Kontakte
vermeiden. Wir korrespondieren gerne per Post, Telefax oder E-Mail mit
Ihnen.
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