Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Betrugsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH

1. Was ist bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH passiert?
Am 11. März 2005 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb untersagt. Die BaFin hat das Unternehmen angewiesen, die Geschäfte ruhen zu lassen, also keine Ein- oder Auszahlung mehr vorzunehmen. Nach Aussagen der BaFin ist es zu "Unklarheiten" über den Verbleib von Anlegergeldern gekommen. Bei dem Unternehmen sei daraus ein erheblicher Verlust entstanden. Die Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst hat gegenüber den Medien angegeben, von Anlegergeldern in Höhe von 800 Millionen Euro seien bis zu 700 Millionen Euro verschwunden. Hiervon betroffen seien etwa 30.000 geschädigte Kapitalanleger.

2. Hätten die Ämter nicht früher einschreiten müssen?
Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge wurde im Fall "Phoenix" offenbar mit hoher krimineller Energie agiert. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, BaFin, Insolvenzverwalter und wir, die ARGE-Phoenix, sind dabei, die Angelegenheit mit Hochdruck aufzuklären.

3. Besteht ein Anspruch gegen die BaFin, weil sie bei einer Sonderprüfung im Jahr 2002 nichts gefunden hat?
Es wird in der gegenwärtigen öffentlichen Diskussion immer wieder angedeutet, dass ggfs. auch Schadenersatzansprüche gegen die BaFin bestehen könnten, weil diese bei einer Sonderprüfung im Jahr 2002 keine Unregelmäßigkeiten entdeckt habe oder weil sie dem Treiben der Phoenix Kapitaldienst GmbH "über Jahre hinweg tatenlos zusah", so einer der Vorwürfe. Unabhängig von einer Bewertung der Tätigkeit der Aufsichtsbehörden dürfte die Frage nach Schadenersatzansprüchen der Anleger wohl zu verneinen
sein.

Zwar ist der frühere § 6 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG), wonach die Aufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Aufgaben ausschliesslich im öffentlichen Interesse (und somit nicht zum Schutz von Interessen einzelner
Anleger) wahrnimmt, im Rahmen der Einführung des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) aufgehoben worden. Hieraus den Schluß zu ziehen, dass damit auch Schadenersatzansprüche einzelner Anleger(gruppen) gegen die BaFin möglich sind, wäre jedoch unzutreffend. Die Regelung des früheren § 6 Abs. 4 KWG ist nämlich nicht ersatzlos entfallen. Vielmehr ist sie etwas versteckt in § 4 Abs. 4 FinDAG übernommen worden und gilt nunmehr für die gesamte Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhandel). Somit dürften im Fall Phoenix Amtshaftungsansprüche schon aus diesem Grunde scheitern.

Diese Regelung verstößt auch nicht gegen Grundrechte der Anleger oder das Europarecht. Erst jüngst hat der BGH mit Urteil vom 20.01.2005 (Az. III ZR 48/01) im Fall der 1997 kollabierten BVH-Bank entschieden, dass der frühere § 6 Abs. 4 KWG, aber auch die Nachfolgeregel des § 4 Abs. 4 FinDAG sowohl mit dem Grundgesetz, als auch mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind."

4. Wird mir mein Geld noch ausgezahlt?
Am 1.7.2005 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auf Antrag der BaFin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH eröffnet. Verfügungen über Gelder bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH sind damit nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich. Eine Auszahlung von Kundengeldern wird daher derzeit nicht erfolgen.

5. Was ist mit meinem Dauerauftrag zu Gunsten der Phoenix Kapitaldienst GmbH?
Wie bereits in unserem "Tip" auf der Eingangsseite dieser Homepage ausgeführt, sollten Sie zu Gunsten der Phoenix Kapitaldienst GmbH erteilte Vollmachten bzw. Einzugsermächtigungen sofort bei Ihrer Bank widerrufen bzw. kündigen.

6. Ist mein Anlagekapital vernichtet?
Aufgrund der unklaren Faktenlage kann zu dieser Frage gegenwärtig niemand eine seriöse Antwort abgeben. Es ist schon fraglich, wie es zu dem jetzt seitens der Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst in der Öffentlichkeit genannten Verlust von bis zu 700 Millionen Euro gekommen ist. Handelt es sich dabei um typische Spekulationsverluste, die lediglich kaschiert wurden, oder wurden im Rahmen des "Phoenix Managed Account" niemals tatsächliche Anlagegeschäfte getätigt, sondern lediglich Scheingeschäfte vorgetäuscht, um das bei den Anlegern eingesammelte Geld zu veruntreuen? Wenn lediglich Scheingeschäfte vorgetäuscht wurden, wohin sind die Anlegergelder geflossen und wer hat gegenwärtig Zugriff darauf?

7. Was bedeutet das Insolvenzverfahren?
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens abgewickelt. Das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandene Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH, die Insolvenzmasse, wird dann vom Insolvenzverwalter verwertet und die so gewonnenen Mittel werden an die Gläubiger entsprechend der gesetzlichen Rangfolge nach der vom Insolvenz-verwalter ermittelten Quote ausgezahlt. Da es im Insolvenzverfahren bevorrechtigte und nachrangige Gläubiger gibt, werden einzelne Gläubigergruppen bei der Auszahlung bevorzugt behandelt. Hierzu gehören die Kapitalanleger grundsätzlich nicht.

8. Was ist der Sicherungsfonds bzw. die EdW?
Die Phoenix Kapitaldienst GmbH war nach derzeitiger Erkenntnis Mitglied in der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierunternehmen. Die BaFin hat am 15. März 2005 formell festgestellt, daß der Entschädigungsfall eingetreten ist. Diese formelle Feststellung ist Grundvoraussetzung für den Beginn des Entschädigungsverfahrens. Die Feststellung des Entschädigungsfalls bedeutet aber nicht, daß die Kapitalanleger auch die Entschädigung ausgezahlt bekommen. Hierfür ist vielmehr eine Prüfung eines jeden einzelnen Falls erforderlich. Nach anders lautenden und falschen Medienberichten hat die EdW dies zwischenzeitlich auf Intervention unserer ARGE-Phoenix auch zugegeben. Ob und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche von Anlegern somit seitens der EdW befriedigt werden, muß sich erst noch herausstellen. Uns liegen mittlerweile Informationen darüber vor, daß die EdW die internationale Großkanzlei White & Case mit der Vertretung ihrer Rechte beauftragt hat. Es ist deshalb zunächst davon auszugehen, daß über Entschädigungsansprüche nur nach entsprechenden juristischen Auseinandersetzungen entschieden werden wird.

9. Wenn die EdW zahlt, wieviel kann ich als Anleger erwarten?
Ob und in welcher Höhe die EdW zahlt, wird juristisch in jedem Einzelfall geklärt werden müssen. Eines steht aber heute schon fest: Die Entschädigung ist in jedem Fall auf die Höchstgrenze nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz begrenzt. Dies sind 90% der Gesamtforderung gegenüber Phoenix, höchstens jedoch 20.000,00 EUR.

10. In welchem Verhältnis steht das Insolvenzverfahren zum Entschädigungsverfahren?
Soweit Anleger im Entschädigungsverfahren ganz oder teilweise ausfallen, können sie diesen Ausfall grundsätzlich als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren geltend machen, soweit sie nicht Schadenersatz bei anderen in Frage kommenden Anspruchsgegner holen können. Als bloße Insolvenzforderung wird der betroffene Anleger dann aber nur nach den bevorrechtigten Insolvenzgläubigern und nur im Rahmen der Ausschüttungsquote zum Zuge kommen.

11. Wie lange dauern die Verfahren?
Bei einem Insolvenzverfahren ist von einer Dauer von mindestens zwei Jahren auszugehen. Das selbe gilt für das Entschädigungsverfahren bei der EdW. Wenn die Ansprüche gerichtlich eingeklagt werden müssen, sind noch längere Zeiträume realistisch (siehe zu potentiellen Anspruchsgegnern auch unsere Vollmacht).

12. Gegen wen habe ich potentielle Forderungen?
Ansprüche können gegenüber der EdW, der Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst, gegen Verantwortliche im Umkreis der Phoenix Kapitaldienst GmbH (insbesondere die Organe, sonstige Angestellte sowie Hintermänner), vor allem auch die Wirtschaftsprüfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH, die Vermittler der Kapitalanlagen und insbesondere das englische Brokerhaus Man Financial geltend gemacht werden. Uns erscheint das Vorgehen gegen das englische Brokerhaus Man Financial und die Wirtschaftsprüfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH wirtschaftlich vorrangig, da bei diesen beiden potentiellen Anspruchsgegner am ehesten damit zu rechnen sein wird, daß diese die Schäden begleichen können werden.

Hinweis
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Pauschalangebot und das uns erteilte Mandat ein Vorgehen gegen den Vermittler bzw. die Vermittlungsgesellschaft nicht umfasst. Dies bedeutet, dass z. B. die diesbezügliche Verjährung von uns nicht überwacht wird. Sollten Sie ein Vorgehen gegen den Vermittler bzw. die Vermittlungsgesellschaft wünschen, so bitten wir höflich um ausdrücklichen Hinweis. Bitte beachten Sie in diesem Fall, dass wir, um Interessenkonflikte zu vermeiden, gegen folgende Vermittlungsgesellschaften bzw. deren Vermittler nicht tätig werden: ProIndex GmbH, Innofinanz GmbH, SIB Spar- & Investment-Beratungs GmbH, wallstreet:online Trading GmbH und Hedgefonds24.de e.K.

13. Wie sieht es aus mit der steuerlichen Behandlung meiner Anlage bei Phoenix?
Dies hängt vom Einzelfall ab. Wenn Sie es wünschen, können wir Sie auch hierzu beraten.

14. Muss jetzt schon geklagt werden?
Nach unserer Rechtsansicht: nein! Zum jetzigen Zeitpunkt geht es sinnvollerweise noch nicht um die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche, vielleicht muss es hierzu nämlich gar nicht kommen. Zunächst müssen von uns - fundiert aufbereitet - Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht werden. Vielleicht führt dies bereits zum teilweisen oder vollen Erfolg. Daher ist es jetzt auch noch zu früh, über Kosten von Klageverfahren (die sich durch mehrere Instanzen erstrecken können, unterschiedliche Risiken aufweisen können, etc.) detailliert zu sprechen.

15. Wie hoch sind die Kostenrisiken bei Klagen?
Generell gilt: Die Kosten im Klageverfahren sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fix. Weder wir noch andere Anwälte dürfen hierzu Gebührenunterschreitungen vornehmen. Je nach dem, gegen wie viele Gegner man vorgeht, können es unterschiedliche Klageverfahren werden. Die Kosten hierfür können sehr hoch werden. Daher werden wir zu gegebener Zeit dann, wenn geklagt werden muss, Musterklagen führen. Dies bedeutet, dass nur für einige wenige Kläger geklagt wird. Die anderen von uns vertretenen Mandanten können dann zunächst abwarten, wie die dortigen Verfahren verlaufen. In jedem Fall werden Sie vor Einleitung gerichtlicher Schritte von uns rechtzeitig informiert und erfahren auch vorab die Kosten. Befürchtungen, dass zu Ihren Lasten unkontrolliert kostenträchtige Schritte eingeleitet werden, sind daher unberechtigt. Sie sind stets am Drücker und entscheiden in jedem Fall, ob weitere, über unser Pauschalangebot hinausgehende Schritte getätigt werden - und mit welchen Kosten.

16. Wird es Sammelklagen geben?
"Sammelklagen" im eigentlichen Sinne kennt das deutsche Rechtssystem bis heute nicht. Zwar ist nach der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Möglichkeit gegeben, sogenannte "Streitgenossenschaften" zu bilden. Untechnisch gesprochen ist dies eine Zusammenfassung von zahlreichen Einzelklagen, um diese im Rahmen eines Gerichtsverfahrens mit einheitlichen Vorgängen zu bearbeiten. Bei einer so hohen Zahl von Geschädigten wie vorliegend, nämlich rund 30.000, ist das Vorgehen im Rahmen von Streitgenossenschaften allerdings nicht praktikabel. Dies können Sie am Beispiel des aktuellen Schadensersatzverfahrens gegen die Deutsche Telekom AG vor dem Landgericht Frankfurt am Main leicht nachvollziehen.

17. Soll ich einer Interessengemeinschaft oder ähnlichem beitreten?
Wir raten dringend davon ab, daß Anleger sich dubiosen "Interessengemeinschaften", "Opfervereinen", "Anlegerschutz-Gemeinschaften" oder ähnlichem mehr anschließen. Aus unserer reichhaltigen Erfahrung wissen wir, daß solche Interessengemeinschaften oder Anlegergemeinschaften die Geschädigten oftmals mit Mitgliedsgebühren erneut abkassiert haben, ohne entsprechende Gegenleistungen zu erbringen. Teilweise steckten hinter solchen Interessengemeinschaften verdeckt auch Vermittler, die so die Anleger zu beeinflussen suchten, möglichst keine Ansprüche gegen die haftenden Vermittler selbst geltend zu machen. Vertrauen Sie die Vertretung Ihrer Interessen deshalb nur Anwälten an, die nachweislich mit einer guten Leistungsbilanz im Kapitalanlagerecht aufwarten können! So ist gewährleistet, daß Sie "schlechtem Geld" nicht noch gutes hinterherwerfen.

18. Wer betreibt die vorliegende Internetseite "www.arge-phoenix.de"?
Wir sind die Anwaltskooperation zweier Anlegerschutzkanzleien, die seit über 10 Jahren nachweislich zu den Marktführern im Kapitalanlagerecht und im Bereich der Vertretung geschädigter Anleger und Investoren zählen. Durch unsere Kooperation wird eine Größeneinheit geschaffen, die derzeit keine andere in diesem Bereich tätige Rechtsanwaltskanzlei erreicht. Dadurch schaffen wir ein Schwergewicht, das wir für die Bewältigung der vorliegend aufgeworfenen Probleme für unerläßlich halten. Mit unserer projektbezogenen Zusammenarbeit wollen wir Ihre Interessen wie die der sonstigen Opfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH optimal vertreten. Ein Team von 16 Rechtsanwälten inklusive der US-Repräsentanz von TILP Rechtsanwälte sowie ein umfangreiches Back-Office steht Ihnen als unsere Mandanten exklusiv zur Verfügung. Unser Anwaltsteam hat eine reichhaltige und langjährige Erfahrung im Bereich der Vertretung geschädigter Kapitalanleger.

19. Warum sollte ich sofort einen Rechtsanwalt einschalten?
Natürlich können Sie Ihre Ansprüche als Geschädigter auch selbst geltend machen. Dann sollten Sie allerdings Kenntnisse darüber haben, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Anlage kündigen wollen, welchen Anspruchsgegner Sie wie in Anspruch nehmen, wie Sie diese Anspruchsgegner in Verzug setzen, wie Sie sich im Rahmen des anstehenden Insolvenzverfahrens verhalten und wie Sie die juristische Auseinandersetzung mit der EdW führen, die nach uns vorliegenden Informationen bereits die auf solche Fragen spezialisierte internationale Anwaltskanzlei White & Case beauftragt hat. Fehlen Ihnen diese Erfahrungen, dann bleibt Ihnen zur Sicherung Ihrer Vermögensansprüche nur noch die Beauftragung des spezialisierten Anwalts. Ansonsten realisieren Sie Ihren Verlust durch Verzicht auf Kompensation.

20. Warum soll ich einen Anwalt bemühen, wenn ich doch von der EdW Schadensersatzzahlungen ohne anwaltlichen Beistand erwarten kann?
Ob die EdW überhaupt jemals Zahlungen vornehmen wird, ist mehr als ungewiss (vgl. hierzu den Bericht im Handelsblatt vom 21.03.2005). Eventuell kommt sogar das gesamte Einlagensicherungssystem in eine existentielle Schieflage (vgl. hierzu den Bericht in der Börsen- Zeitung vom 30.03.2005). Wir haben bereits in unserer ersten Pressekonferenz am 17.3.2005 darauf hingwiesen, dass der Fall "Phoenix" zur Nagelprobe des deutschen Einlagensicherungssystems werden wird.

21. Aber ist es nicht doch sinnvoller, wenn ich erst abwarte, ob und wie hoch ich entschädigt werde und dann versuche den verbleibenden Rest einzuklagen?
Ob und in welcher Höhe die EdW Zahlungen vornimmt, steht völlig in den Sternen. Die ARGE-Phoenix ist davon überzeugt, dass die EdW ohne anwaltlichen Druck einer Masse von Geschädigten nicht bezahlt.
Ausserdem kann bis zur höchstrichterlichen rechtskräftigen Feststellung einer Zahlungspflicht der EdW – falls die EdW den Rechtsweg beschreiten sollte, was wir erwarten – eine lange Zeit vergehen, in der viel passieren kann. Auch ist zu erwarten, dass bis dahin Anleger, die direkt gegen andere Anspruchsgegner vorgegangen
sind, sich dort vorrangig befriedigt haben und für die "Zuwarter" evtl. keine Haftungsmasse mehr vorhanden ist.

22. Warum sollte ich die ARGE-Phoenix-Anwaltskooperation von Tilp Rechtsanwälte und Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft mandatieren?
Wir zählen seit über 10 Jahren zu den Marktführern im Bereich der Vertretung geschädigter Kapitalanleger und Investoren. Die Leistungsbilanz unserer beider Kanzleien im Bereich des Kapitalanlagerechts dürfte einzigartig sein. Wir haben in mittlerweile mehreren tausend Fällen die Ansprüche von Kapitalanlegern gegenüber Banken, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungen, Unternehmen des Grauen Kapitalmarktes, Aktiengesellschaften, etc. erfolgreich durchgesetzt. Tilp Rechtsanwälte hat mehr als zehn wegweisende Urteile im Bereich des Kapitalanlagerechts höchstrichterlich beim Bundesgerichtshof (BGH) erstritten. Nicht umsonst werden wir deshalb von führenden Publikationen wie dem JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien, der aktuellen Focus-Anwaltsliste Kapitalanlagerecht sowie nahezu sämtlichen Medien in Fernsehen, Rundfunk, Zeitungen und Zeitschriften als führende Vertreter von Mandanteninteressen in diesem Rechtsbereich empfohlen. Auch Aufsichtsbehörden wie die BaFin und Aktionärsvereinigungen wie die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V. sowie der Deutsche-Anleger-Schutzbund e. V. arbeiten vertrauensvoll mit uns zusammen. Beide Kanzleien sind im Arbeitskreis Anlegerschutz der BaFin vertreten. Herr Rechtsanwalt Klaus Nieding ist Geschäftsführer der Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V., Deutschlands größter Aktionärsvereinigung, sowie Präsident des Deutscher-Anleger-Schutzbund e. V.. Mit führenden Polizeidienststellen im Bereich der Bekämpfung von Kapitalmarktdelikten ar-beiten wir eng zusammen.

Auch im Rahmen der Gesetzgebung sind beide Kanzleien Ansprechpartner für die entsprechenden Organe. So haben wir sowohl beim Vierten Finanzmarktförderungsgesetz als auch bei anderen Gesetzen rund um den Kapitalmarkt wie das Investmentmodernisierungsgesetz, etc., sachverständig beraten und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mitgewirkt. Auf die Intervention von Herrn Rechtsanwalt Klaus Nieding hin hat der amtierende hessische Ministerpräsident Roland Koch unter anderem die Forderung nach Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts- und Kapitalmarktkriminalität in Frankfurt am Main unterstützt und übernommen.

Beide Kanzleien haben darüber hinaus umfangreiche Erfahrungen in der Führung und Behandlung von Massenverfahren. So ist Herr Rechtsanwalt Andreas Tilp als Musterklägerführer in der aktuellen "Telekom-Massenklage" vor dem Landgericht Frankfurt a.M. einer der profiliertesten dortigen Klägervertreter. Die Kanzlei Tilp Rechtsanwälte vertritt aktuell neben den Hunderten von Telekomklägern beispielsweise auch Hunderte Kläger gegen EM.TV. Über die US-Amerikanische Tilp Rechtsanwälte PLLC kann flankierend auf Kenntnisse und Erfahrungen bei US-Sammelklagen zurückgegriffen werden. Aktuell vertritt diese US-Repräsentanz der Kanzlei Tilp Rechtsanwälte den führenden Deutschen Kläger in der Class Action Infineon Technologies AG. Die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft vertritt nicht nur in den aktuellen Schadensersatzverfahren gegen das Schweizer Bankhaus Julius Bär wegen der seinerzeitigen "Ochner-Fonds" mehrere hundert Geschädigte, sondern vertritt auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Gontard & MetallBank AG i. I. rund 800 geschädigte Inhaber von Inhaberschuldverschreibungen im Gegenwert von 15 Millionen Euro sowie im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Gold-Zack AG mehrere tausend Inhaber von Wandelanleihen im Gegenwert von 58 Millionen Euro. Zuletzt haben wir bei der Restrukturierung der Augusta Technologie AG über tausend Inhaber von Augusta-Wandelanleihen mit einem Anlagevolumen von 75 Millionen Euro vertreten.

Durch die Kooperation im Fall Phoenix bilden wir nachweislich das mit Abstand größte Team von auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierter Rechtsanwälte mit einem hoch effizienten Back-Office, welches zur Bewältigung von hohen Mandantenzahlen unerläßlich ist. Bereits heute haben wir Kooperationen mit mehreren Finanzdienstleistungsinstituten, deren Gesamtzahl an Kunden, die ebenfalls Phoenix-Opfer geworden sind, sich auf über 10.000 beläuft. Nach unserer Überzeugung ist die Durchsetzung von Anlegerinteressen insbesondere gegenüber der EdW um so leichter, je mehr Anleger einheitlich von einer Kanzlei vertreten werden. Man tritt dann in Verhandlungen mit einer ganz anderen Stärke auf, als dies einzelne Anleger vermögen.

23. Kann ich auch meinen "Hausanwalt" beauftragen?
Natürlich steht es Ihnen frei, grundsätzlich jeden beliebigen Anwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Allerdings ist der Vorteil für Sie bei einer Beauftragung der ARGE-Phoenix, daß gleich zwei der marktführenden Kanzleien für Sie tätig sind. Außerdem sitzen wir direkt vor Ort, nämlich in Frankfurt am Main. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig. Auch Schadensersatzklagen werden in großer Zahl vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu verhandeln sein. Wenn es somit zu Terminen in Frankfurt am Main kommt, sei es im Rahmen von Gläubigerversammlungen im Insolvenzver-fahren, sei es im Rahmen von Gerichtsverfahren, entstehen Ihnen keine zusätzlichen Reisekos-ten. Darüber hinaus haben wir den unmittelbaren und kurzen Draht zu den entscheidenden Institutionen wie dem Insolvenzverwalter, der BaFin, der ermittelnden Staatsanwaltschaft, etc.

24. Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten unserer Beauftragung übernimmt, muß in jedem Einzelfall abgeklärt werden und richtet sich nach den Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen (ARB). Im Rahmen unseres 17-Punkte-Pauschalangebotes übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer. Erteilt der Rechtsschutzversicherer diese Deckungszusage, ist unsere Tätigkeit für Sie kostenlos.

25. Tätigen Sie für mich die Deckungsanfrage bei meiner Rechtsschutzversicherung?
Wenn Sie unser Pauschalangebot bereits angenommen haben, ist dieser Service in unserem Leistungsangebot schon enthalten. Ansonsten versuchen wir für Sie auch gerne vorab eine Deckungszusage
Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Hierfür berechnen wir Ihnen folgende Gebühren, anschließend werden wir die Rechtsschutzversicherung angehen:

Streitwert bis EUR 10.000,00: EUR 200,- zzgl. MwSt.
Streitwert bis EUR 50.000,00: EUR 300,- zzgl. MwSt.
Streitwert bis EUR 100.000,00: EUR 400,- zzgl. MwSt.
Streitwert bis EUR 200.000,00: EUR 500,- zzgl. MwSt.
höherer Streitwert: individuelle Vereinbarung.

Sollte die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage nicht erteilen und sie dann unsere weitere Tätigkeit nicht mehr wünschen, verbleibt es bei vorgenannten Gebühren. Vor dem Hintergrund der zahlreichen
Geschädigten ist nach unserer Erfahrung in anderen, ähnlich gelagerten Fällen davon auszugehen, daß in solchen Massenverfahren die Rechtsschutzversicherer teilweise nur nach umfangreicher Korrespondenz kostendeckenden Rechtsschutz erteilen. Wir bitten daher um Verständnis, daß wir eine solche Korrespondenz nicht kostenfrei vornehmen können.

Sollte Ihr Rechtsschutzversicherer dagegen keine Deckungszusage erteilen und Sie trotzdem unser Pauschalangebot in Anspruch nehmen, würden wir die Gebühren für die Deckungsanfrage selbstverständlich
auf unsere weiteren Tätigkeiten anrechnen.


26. Was kostet mich die Mandatierung der ARGE-Phoenix?
Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage abgibt oder Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben wir für unsere außergerichtliche Tätigkeit ein Pauschalangebot eingerichtet, dessen Konditionen Sie hier finden. Unser Pauschalangebot für das außergerichtliche Vorgehen sagt Ihnen klar, welche Kosten auf Sie zukommen. Ohne Ihre vorherige Erlaubnis werden wir keine weiteren Schritte einleiten, die Sie mit zusätzlichen Kosten belasten.

27. Wieso bemisst die ARGE-Phoenix ihre Anwaltskosten nach meinen letzten Kontostand?
Weil es sich dabei um den Forderungsbetrag des Anlegers handelt, den Phoenix mitgeteilt hat. Ob dieser falsch ist, wird sich erst weisen. Insbesondere im Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH ist diese Forderung maßgeblich. Wieso soll der Anleger freiwillig Geld verschenken, indem er weniger fordert?

28. Sind Sie auch im Ausland aktiv?
Als deutsche Rechtsanwälte sind wir schwerpunktmäßig in Deutschland tätig. Sollte jedoch eine Rechtsverfolgung im Ausland, etwa gegen Man Financial in Großbritannien notwendig werden, haben wir entsprechende Korrespondenzkollegen, mit denen wir ständig zusammenarbeiten. Über unsere Mitgliedschaft in der Europäischen Anwaltsvereinigung EAV (vgl. www.aeuropea.com) verfügen wir allein über 4 Anwaltssozietäten mit Sitz in London, mit denen wir ständig zusammenarbeiten. Selbstverständlich für uns ist, daß wir fließend in englisch korrespondieren. Ein eventuelles Vorgehen in den USA kann über die US-Repräsentanz der Kanzlei Tilp, die Tilp Rechtsanwälte PLLC effektiv umgesetzt werden.

29. Können Sie mir die Rückzahlung meines Kapitals garantieren?
Wer Ihnen solche Garantien abgibt, ist entweder ein Scharlatan, unseriös oder ein Betrüger. Sie können davon ausgehen, daß wir alles tun werden, um Ihr Kapital größtmöglich zurückzuerlangen. In diesem Zusammenhang arbeiten wir mit einem namhaften Ermittlungsunternehmen zusammen, dessen Mitarbeiter sich nahezu ausschließlich aus ehemaligen BKA-, LKA- und Verfassungsschutzbeamten rekrutieren. Wir haben in der Vergangenheit mit diesem Unternehmen bereits erfolgreich im Rahmen der Aufspürung verschwundener Anlegergelder zusammengearbeitet. Wir werden dieses Unternehmen auch für die von uns vertretenen Phoenix-Geschädigten einschalten.

30. Fallen die Gebühren der ARGE-Phoenix auch an, wenn mein Geld nicht gerettet werden kann?
Ja. In Deutschland ist es Anwälten verboten, gegen ein Erfolgshonorar zu arbeiten. Deshalb sind die Gebühren im Rahmen unseres Pauschalangebotes auch erfolgsunabhängig. Darüber hinaus arbeiten wir grundsätzlich auf Vorschußbasis. Sollten wir für Sie Rechtsstreite führen und diese gewinnen, trägt die Gegenseite grundsätzlich die insoweit entstandenen Kosten.

31. Wie werden Sie vorgehen?
Im Rahmen unserer Ausführungen auf der Eingangsseite dieser Homepage haben wir bereits umfangreiche Informationen zu unserem weiteren Vorgehen getätigt. Die genauen weiteren Schritte werden wir Ihnen nach erfolgter Beauftragung im einzelnen im geschützten Mandantenbereich darlegen.

32. Wie läuft der Kontakt zwischen mir und der ARGE-Phoenix bzw. den beteiligten beiden Kanzleien?
Aufgrund der Vielzahl von Anfragen, die wir täglich erhalten, möchten wir größtmöglich telefonische Kontakte vermeiden. Wir korrespondieren gerne per Post, Telefax oder E-Mail mit Ihnen.