Pauschalangebot für geschädigte Phoenix-Anleger für außergerichtliches Vorgehen

Unser nachstehendes Pauschalangebot gilt für all diejenigen Anleger, die nicht rechtsschutzversichert sind. Dort, wo Rechtsschutzversicherungen bestehen, werden wir zunächst versuchen, Deckungszusagen für Sie zu erreichen. Denn dann ist Ihnen das Kostenrisiko im außergerichtlichen Bereich komplett abgenommen. Und darum geht es zunächst: Um die außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen. Sollte die Deckungszusage verweigert werden, bieten wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls unser Pauschalangebot an.

Seit bekannt werden des Betrugsskandals haben sich unzählige geschädigte Anleger der Phoenix Kapitaldienst GmbH an uns gewandt. Mittlerweile vertreten wir eine Vielzahl von Phoenix Opfern. Zwischenzeitlich kooperieren wir mit mehreren Finanzdienstleistungsunternehmen, die zusammen mehr als 10.000 Kunden haben, die ebenfalls Phoenix-Opfer sind. Diese Dienstleister haben ihren Kunden empfohlen, die ARGE-Phoenix zum Zwecke der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen zu mandatieren. Grundlage dieser Entscheidung war die Bündelung der langjährigen Kompetenz der in der ARGE-Phoenix zusammenarbeitenden Kanzleien. Ziel ist eine Interessenvertretung, die der von der EdW zwischenzeitlich beauftragten Spezialkanzlei White & Case auf Augenhöhe gegenübersteht.

Jedem Geschädigten, der eine anwaltliche Vertretung erwägt, stellen sich zwei zentrale Fragen:
Werde ich optimal vertreten?
Und was kostet mich das?

Für die außergerichtliche Vertretung der Phoenix Geschädigten haben wir folgendes Pauschalangebot entwickelt:

Wir bieten Ihnen ein 17-Punkte-Programm

1. Begründung des Mandats anhand des von Ihnen ausgefüllten Fragebogens; Erfassung und fortlaufende Verwaltung Ihrer Forderungen inkl. Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, Auslagen, etc.).

2. Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

3. Kommunikation und Zusammenarbeit mit der BaFin und der Staatsanwaltschaft, inklusive jeweiliger Akteneinsichtsgesuche.

4. Recherche hinsichtlich des Verbleibs der Anlegergelder (wir arbeiten mit einem Stab ehemaliger BKA-, LKA- und Verfassungsschutz-Mitarbeitern zusammen).

5. Vertretung und Anmeldung Ihrer Forderungen gegen die Entschädigungseinrichtung EdW.

6. Prüfung und Anmeldung Ihrer Forderungen gegenüber der Phoenix Kapitaldienst GmbH und dem Insolvenzverwalter unter jeweiliger Verzugssetzung.

7. Vertretung im Insolvenzverfahren, insbesondere auf Gläubigerversammlungen.

8. Prüfung und Anmeldung Ihrer Forderungen gegenüber den Verantwortlichen der Phoenix Kapitaldienst GmbH unter jeweiliger Verzugssetzung.

9. Prüfung und Anmeldung Ihrer Forderungen gegenüber den beiden beteiligten Wirtschaftsprüfern unter jeweiliger Verzugssetzung.

10. Prüfung und Anmeldung Ihrer Forderungen gegenüber dem Brokerhaus Man Financial.

11. Führung des gesamten Schriftverkehrs, Koordination der Geschädigten.

12. Fortwährende Information über den Stand des Verfahrens und neueste Entwicklungen in unserem geschützten Mandantenbereich.

13. Vertretung in etwaigen Strafverfahren als Nebenkläger in ausgewählten Fällen.

14. Führung ausgewählter Musterverfahren gegenüber potentiellen Anspruchsgegnern.

15. Einrichtung, ständige Aktualisierung/Pflege und Unterhaltung vorliegender Internet-Homepage (www.arge-phoenix.de) als Anlaufstelle für Sie und alle Phoenix-Geschädigten; spezielle Informationen im geschlossenen Mitgliederbereich für unsere Mandanten.

16. Vertretung Ihrer Interessen wie der der Mitgeschädigten in der Öffentlichkeit, insbesondere durch Presseerklärungen, Pressekonferenzen, etc.

17. Politische Lobbyarbeit zur Verbesserung des Anlegerschutzes in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Effizienz der Entschädigungseinrichtung EdW.

Zusammenfassung

Unser Pauschalangebot umfasst also das komplette außergerichtliche Vorgehen mit Ausnahme des Vorgehens gegen Vermittler bzw. Vermittlungsgesellschaften (vergleiche hierzu unseren unten stehenden Hinweis).

Hierfür berechnen wir folgendes Pauschalhonorar

Maßgeblich ist das Anlagekapital laut Ihrem letzten "Kontoauszug" der Phoenix Kapitaldienst GmbH. Diese Berechnungsweise wird vom Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH geteilt:

Zitat: "Wenn wir also von dem ausgehen, was die Anleger eingezahlt haben, dann ist der Schaden nicht so groß. Auf der anderen Seite haben die Kunden monatliche Kontenauszüge bekommen. Aus deren Sicht müssen also auch die fiktiven Gewinne zur Schadenssumme gezählt werden." (vgl. Interview boerse.ard.de vom 13.4.)

Bis einschließlich einem Anlagekapital in Höhe EUR 200.000,00 berechnen wir 5 Prozent des Anlagekapitals zzgl. MWSt. Bei einem höheren Anlagekapital halten Sie bitte individuelle Rücksprache mit uns. Bei einem Honorar von über 6.000,00 EUR netto besteht die Möglichkeit, dieses in drei Raten, zwei-monatlich á EUR 2.000,00 netto zzgl. MWSt., zu bezahlen.

Zur Erläuterung

Die Anwaltsgebühren bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich für die Höhe der gesetzlichen Gebühren ist dabei der sogenannte Gegenstandswert. Je nach Anspruchsgegner kann dieser unterschiedlich hoch sein. Wir stellen zur Berechnung unserer Gebühren im Rahmen unseres Pauschalangebots auf Ihr Anlagekapital gemäß letztem Kontoauszug ab. Dieser ist die Ihnen von Phoenix genannte Forderung (abstraktes Schuldanerkenntnis). Diesen Betrag halten wir auch im Insolvenzverfahren für maßgeblich (§ 28 Abs. 2 RVG). Und schließlich sind entgangene Gewinne gemäß § 252 BGB dem Gegenstandswert hinzuzurechnen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.8.2001, 16 W30/01; Saarländisches OLG, Urteil vom 14.1.2003, 7 U 278/02-63).

Maßgeblich ist weiter, ob die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nur in einer Angelegenheit erfolgt oder in mehreren (vgl. §§ 15 ff. RVG). Jede Angelegenheit wird nach dem Gesetz extra berechnet. Was bedeutet das nach unserer Rechtsüberzeugung für Ihren Phoenix-Schadensfall? Wir könnten an sich jede Angelegenheit extra abrechnen.

Vorliegend kommen mindestens acht potentielle Anspruchsgegner in Betracht, wie Sie unserer Vollmacht entnehmen können. Legt man – wie wir – mindestens acht verschiedene Angelegenheiten zugrunde, würde dies für unsere außergerichtlichen Gebühren an sich bedeuten, dass wir mindestens acht Geschäftsgebühren gemäß Vergütungsverzeichnis (VV) Nr. 2400 verlangen könnten. Die gesetzliche Geschäftsgebühr bewegt sich in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Würde man lediglich den Faktor 1,3 ansetzen, würde sich für acht verschiedene Angelegenheiten ein Gesamtfaktor von 10,4 ergeben.

Nachstehende Tabelle verdeutlicht Ihnen, was dies für die genannten Gegenstandswerte ab EUR 5.000,00 bedeuten würde:

Anlagekapital in EUR

10,4 Gebühren gemäß RVG

Unsere Gebühren in EUR

5.000,00

3.130,40

250,00

10.000,00

5.054,40

500,00

16.000,00

5.886,40

800,00

22.000,00

6.718,40

1.100,00

50.000,00

10.878,40

2.500,00

110.000,00

14.081,60

5.500,00

155.000,00
16.484,00
7.750,00
185.000,00
18.085,60
9.250,00

200.000,00

18.886,40

10.000,00

Sie sehen also, dass unser Pauschalhonorar niedriger ist, als wenn wir die vorgenannten Gebühren ansetzen würden. Die Vereinbarung eines niedrigeren Pauschalhonorars ist gemäß § 4 Abs. 2 RVG zulässig.

Unser 5-prozentiges Pauschalhonorar vereinbaren wir mit Ihnen mittels der Vergütungsvereinbarung.

Die vereinbarte Vergütung ist sofort fällig.

Sollte Ihr Anlagekapital über 200.000,00 EUR betragen, sprechen Sie uns bitte individuell an. Wir werden dann eine für sicherlich beide Seiten tragfähige Vergütungsvereinbarung treffen.

Ihr Vorteil unseres Gebührenmodells: Sie wissen von Anfang an, was finanziell auf Sie zukommt. Böse Überraschungen sind ausgeschlossen. Ohne Ihre vorherige Erlaubnis werden wir keine weiteren Schritte einleiten, die Sie mit zusätzlichen Kosten belasten.

Hinweis
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Pauschalangebot und das uns erteilte Mandat ein Vorgehen gegen den Vermittler bzw. die Vermittlungsgesellschaft nicht umfasst. Dies bedeutet, dass z. B. die diesbezügliche Verjährung von uns nicht überwacht wird. Sollten Sie ein Vorgehen gegen den Vermittler bzw. die Vermittlungsgesellschaft wünschen, so bitten wir höflich um ausdrücklichen Hinweis. Bitte beachten Sie in diesem Fall, dass wir, um Interessenkonflikte zu vermeiden, gegen folgende Vermittlungsgesellschaften bzw. deren Vermittler nicht tätig werden: ProIndex GmbH, Innofinanz GmbH, SIB Spar- & Investment-Beratungs GmbH, wallstreet:online Trading GmbH und Hedgefonds24.de e.K.

Warnung
Werden Ihnen Angebote im Dumping-Bereich unterbreitet, sollten Sie genau überlegen, ob damit wirklich kostendeckend das ganze erforderliche Leistungsspektrum abgedeckt werden kann. Beachten Sie bitte: Anwälten ist es gesetzlich verboten, ihre Tätigkeiten in Prozeßverfahren unterhalb der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu erbringen. Wer also damit wirbt, ist unseriös.